Kaufrecht
Massenweise Mangelware
Sie haben etwas gerade erst gekauft und schon ist es kaputt? Oder es wurde gar nicht erst geliefert? Bei allen Problemen rund um einen Kaufvertrag stehen wir Ihnen zur Seite, egal ob Verbraucher oder Gewerbetreibender, Käufer oder Verkäufer.
Gerade als Käufer stehen Ihnen bei Mängeln zahlreiche Rechte zu. Wir führen Sie sicher durch den Dschungel der verschiedenen Möglichkeiten, schaffen die notwendigen Voraussetzungen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Für den einen ist die Rückabwicklung die beste Lösung, ein anderer ist damit zufrieden, wenn das Produkt repariert wird und die nächste möchte statt einer Reparatur lieber etwas Geld zurück – wir finden für Sie die beste Variante und setzen diese um.
Ist das neue Sofa schon nach wenigen Monaten durchgesessen oder macht das neue Auto Probleme? Ob Internetkauf, Einzelhandel oder Gebrauchtwagen – wir kümmern uns darum, treten nach einer eingehenden Beratung mit dem Verkäufer in Kontakt und regeln das für Sie. Notfalls auch vor Gericht und zwar bundesweit. Wir vertreten Sie sowohl als Käufer als auch als Verkäufer einer Sache.
Mängelgewährleistungsrecht
Mängelgewährleistungs-
recht
Garantie or not to be
Die Freude ist groß, wenn man die erste Fahrt mit dem neuen Auto unternimmt oder das frisch ausgepackte Handy einschaltet. Ebenso groß ist die Enttäuschung, wenn das Fahrzeug plötzlich mit nicht nachvollziehbaren Fehlermeldungen nervt oder das neue Handy plötzlich keinen Piep mehr von sich gibt.
Viele Menschen denken in solchen Situationen: „Da ist doch noch Garantie drauf“. Das ist zwar oft richtig, beruht aber meist auf einem Missverständnis. Gemeint sind dann regelmäßig die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die in den §§ 434 ff BGB geregelt sind. Hier gibt es eine ganze Reihe von Ansprüchen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, zwischen denen insbesondere Verbraucher teilweise wählen können. Diese Ansprüche bestehen zwischen dem Käufer einer Sache und dem Verkäufer.
Eine Garantie ist dagegen ein vertraglicher Anspruch, den vor allem Hersteller als zusätzlichen Kaufanreiz anbieten. Ansprechpartner ist hier also nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller – auch wenn in der Praxis zumindest die gewerblichen Händler häufig die Problemlösung vermitteln, so dass der Kunde gar nicht so genau weiß, nach welchen Regeln die Mängelbeseitigung erfolgt.
Der Unterschied fällt erst auf, wenn es Schwierigkeiten gibt. Dies ist häufig bei größeren Geräten der Fall, insbesondere bei Haushaltsgeräten, Kraftfahrzeugen und Möbeln. Denn einen Kühlschrank kann man sich nicht einfach unter den Arm klemmen und in den Laden zurückbringen oder zum Händler schicken. Stattdessen ruft man den Kundendienst des Herstellers an, der dann jemanden schickt.
Wenn es nur um die Reparatur geht, klappt das in der Regel ganz gut. Problematisch wird es aber immer wieder, wenn andere Schäden ersetzt werden müssen. Zum Beispiel, wenn eine defekte Waschmaschine zu viel Bleichmittel in die Wäsche gibt und dadurch mehrere Waschladungen Wäsche zerstört. In diesem Fall ergibt sich für den Verkäufer einer Sache eine gewährleistungsrechtliche Haftung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer muss also für die Wäsche aufkommen. Der Hersteller der Waschmaschine schließt aber in seinen Garantiebedingungen den Ersatz eines solchen Schadens aus. Dies ist zulässig, da er die Garantie mehr oder weniger „freiwillig“ gewährt.
Begleicht er den Schaden nicht aus Kulanz, muss der Käufer hoffen, dass es noch nicht zu spät ist, seine Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen – sonst schaut er in die Röhre.
Wenn Sie also die Wahl zwischen Garantie und den gesetzlichen Gewährleistungsrechten haben, sollten Sie zunächst einen Blick in die Garantiebedingungen werfen und sich genau überlegen, ob Sie sich an den Händler oder an den Hersteller wenden. Wir helfen Ihnen bei dieser Frage gerne im Rahmen einer kostengünstigen Beratung.
PS: Es gibt auch viele Garantieverlängerungen, die Ihnen beim Kauf verschiedener Produkte angeboten werden. Dabei handelt es sich aber meist um Versicherungsprodukte, die nach ganz eigenen Regeln funktionieren.
Mangelbegriff
Der Mangel – altbewährt, neu verpackt und jetzt auch in digital.
Der Begriff „Mangel“ ist nicht nur im Kaufrecht allgegenwärtig. Trotzdem – oder gerade deswegen – macht man sich kaum Gedanken darüber, wann ein Mangel besteht. Warum auch? Normalerweise erkennt man einen Mangel, wenn er auftaucht.
Ganz so einfach ist es natürlich nicht, erst recht nicht, wenn Juristen einen Begriff definieren. Das fängt schon damit an, dass das Gesetz (zentrale Norm im Kaufrecht hierfür ist § 434 BGB) nicht definiert, wann ein Sachmangel vorliegt, sondern wann eine Kaufsache frei von Sachmängeln ist – nämlich dann, wenn sie bei „Gefahrübergang“ den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen des Gesetzes entspricht.
Wirklich schlauer wird man dadurch nicht. Aber netterweise hat der Gesetzgeber in Absatz 2 des § 434 BGB gleich mit hineingeschrieben, was unter subjektiven Anforderungen zu verstehen ist. Nämlich, wenn man mit dem Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart hat und/oder sich aus dem Vertrag ergibt, zu welchem Zweck die Sache verwendet werden kann. Auch das Vorhandensein von Zubehör und Anleitungen kann zu den subjektiven Anforderungen gehören, wenn dies vereinbart wurde.
Fehlt es an solchen Individualvereinbarungen, sind die objektiven Anforderungen maßgeblich. Dazu gehört, dass der Kaufgegenstand für den „gewöhnlichen Gebrauch“ geeignet sein muss. Beispielsweise ist ein Auto keine Skulptur, die in der Einfahrt stehen soll, sondern wird üblicherweise dazu benutzt, jemanden von A nach B zu transportieren – das muss nicht ausdrücklich im Vertrag stehen. Ein weiteres „objektives Erfordernis“ wäre, dass bestimmte Eigenschaften vom Verkäufer öffentlich angekündigt wurden (z. B. in der Werbung) oder dass sie bei Sachen der gleichen Art einfach üblich sind und vom Käufer erwartet werden können.
Auch wenn eine Probe oder ein Muster vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde, wird die Beschaffenheit dieser Probe oder des Musters zur Beurteilungsgrundlage, an der sich auch das gekaufte Produkt messen lassen muss. Anleitungen, Zubehör und Verpackung müssen ebenfalls unabhängig einer konkreten Vereinbarung übergeben werden, wenn das vom Käufer erwartet werden kann.
Seit 2022 werden auch Montagearbeiten durch das Gesetz thematisiert. Hier liegt ein Sachmangel vor, wenn eine Montage unsachgemäß durch den Verkäufer oder aufgrund einer vom Verkäufer übergebenen Anleitung durchgeführt wurde. Ebenfalls neu ist der „digitale Sachmangel“, dem der Gesetzgeber mit § 475b BGB einen eigenen Paragrafen gewidmet hat. Es geht dabei um Waren mit „digitalen Elementen“. Gemäß § 327a Abs. 3 BGB bezieht sich dies im Ergebnis auf Produkte, bei denen das digitale Element entscheidend für ihre Funktionsfähigkeit ist. Das sind zunächst einmal alle Produkte, die mit dem Zusatz „Smart“ versehen werden können. Also das Smartphone, die Smartwatch oder auch das Smart-TV-Gerät. Aber auch der Saugroboter oder ein modernes Kraftfahrzeug gehört natürlich dazu.
Neben den Punkten, die auch einen „klassischen“ Sachmangel zu einem Sachmangel machen, kommt hier noch hinzu, dass die digitalen Elemente eine bestimmte Zeit aktuell gehalten werden müssen. Das dürfte zumindest einem Zeitraum von 2 Jahren entsprechen, da so lange der Verkäufer für Mängel haftet. Gleichzeitig werden die Unternehmen aber auch von ihrer Haftung frei, wenn Verbraucher die Updates nicht installieren und vom Verkäufer auf diese Folgen hingewiesen wurden.
Nacherfüllung
Erfüllung durch Nacherfüllung und Gefahr beim Gefahrübergang
Wird ein Vertrag geschlossen, dann muss er auch „erfüllt“ werden. So sind die Regeln. Wer sich zu etwas verpflichtet, der muss auch leisten. Beim Kaufvertrag ist das regelmäßig die Lieferung/Aushändigung des Produkts gegen die Zahlung von Geld. So steht es in § 433 BGB. Erfüllen beide Seiten ihre Verpflichtungen, ist der Vertrag erfüllt. So einfach ist das.
Nun kommt es aber häufiger vor, dass das gekaufte Produkt einen Mangel aufweist, geschuldet ist jedoch normalerweise ein mangelfreies Produkt. Die Verpflichtung aus § 433 BGB ist also nicht erfüllt. Dementsprechend kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat der Käufer zunächst die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels (z.B. durch Reparatur oder Lieferung fehlender Teile) oder eine vollständig neue Sache wünscht (§ 439 Abs. 1 BGB). Kosten entstehen dem Käufer dabei nicht, diese muss der Verkäufer tragen – jedenfalls solange die gewünschte Art der Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Allerdings besteht dieses Recht nur für eine bestimmte Zeit, nämlich zwei Jahre. Danach verjährt der Nacherfüllungsanspruch. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist der sogenannte Gefahrübergang, also der Zeitpunkt, in dem die Kaufsache dem Käufer übergeben wird (oder der Käufer die Kaufsache hätte übernehmen müssen). Bis zum Gefahrübergang behält der Käufer seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch, der erst nach 3 Jahren verjährt.
Apropos Gefahrübergang: Hier besteht bei vielen Verbrauchern das Missverständnis, dass bei Bestellungen über das Internet der Händler bis zu dem Zeitpunkt verantwortlich ist, an dem die Bestellung tatsächlich beim Verkäufer eintrifft. Das Gegenteil ist richtig: Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware versendet. Wurde die Ware auf dem Transportweg beschädigt, muss dies mit dem Transportunternehmen geklärt werden.
Rücktritt und Minderung
Rücktritt oder rückwirkendes Schnäppchen?
Manchmal ist einfach „der Wurm drin“. Dann hilft alles nichts, das gelieferte Ersatzprodukt hat wieder denselben Fehler, nach der Reparatur ist das Gerät schon wieder kaputt oder ständig taucht ein neuer Mangel auf – für den Kfz-Bereich hat sich für dieses Phänomen der Begriff „Montagsauto“ etabliert.
Wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Kaufvertrag durch den erklärten Rücktritt rückabgewickelt. Normalerweise bedeutet das, dass der Käufer die Ware zurückgibt und dafür sein Geld zurückbekommt.
Allerdings beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Also könnte ein Käufer die Sache bereits die ganze Zeit genutzt haben, bevor sich der von Anfang an vorhandene Mangel gezeigt hat. Dann wird der Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Regelmäßig der Fall ist das bei Autos.
Deshalb wird man immer an die Alternative zum Rücktritt denken müssen. Denn gemäß § 437 Nr. 2 BGB darf der ursprüngliche Kaufpreis auch gemindert werden. Rein praktisch besteht dann immer die Schwierigkeit, den richtigen Minderungsbetrag herauszufinden. § 441 Abs. 3 BGB sagt hierzu etwas sperrig: „Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte“. An dieser Stelle schlägt oft die Stunde der Sachverständigen zu, wenn man sich nicht auf einen Betrag im Rahmen einer ungefähren Schätzung einigt. In diesem Fall behält man das Produkt, erhält sogar noch Geld zurück und macht manchmal so aus einem Kauf nachträglich ein echtes Schnäppchen.
Hinweis: Es gibt noch andere Möglichkeiten, um von einem Vertrag zurückzutreten. Hier geht es ausschließlich um die Gewährleistung im Kaufrecht.